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title: "§ 81 MntDBwVVDV — Protokolle über die mündliche Prüfung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mntdbwvvdv/81"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mntdbwvvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 81 MntDBwVVDV — Protokolle über die mündliche Prüfung

(1) Über die mündliche Prüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen.

(2) In das Protokoll sind aufzunehmen:

1.



der Gegenstand der mündlichen Prüfung,

2.



der Ablauf und

3.



die Bewertung der Leistung.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mntdbwvvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
