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title: "§ 79 MntDBwVVDV — Gegenstand der mündlichen Prüfung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mntdbwvvdv/79"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mntdbwvvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 79 MntDBwVVDV — Gegenstand der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte

1.



des Einführungslehrgangs und des Abschlusslehrgangs sowie

2.



der praktischen Ausbildung und der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

(2) Die Schwerpunkte werden von der Prüfungskommission ausgewählt.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mntdbwvvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
