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title: "§ 60 MntDBwVVDV — Zweck der Laufbahnprüfung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mntdbwvvdv/60"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mntdbwvvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 60 MntDBwVVDV — Zweck der Laufbahnprüfung

In der Laufbahnprüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie das erforderliche Wissen und Fachkönnen erworben haben und dass sie fähig sind, die Dienstgeschäfte ihrer Laufbahn ordnungsgemäß wahrzunehmen. Die Laufbahnprüfung ist an den Lehrinhalten der Ausbildungsabschnitte auszurichten.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mntdbwvvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
