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title: "§ 57 MntDBwVVDV — Bestehen der Zwischenprüfung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mntdbwvvdv/57"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mntdbwvvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 57 MntDBwVVDV — Bestehen der Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung hat bestanden,

1.



wer in mindestens zwei Klausuren jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat und

2.



bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mntdbwvvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
