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title: "§ 51 MntDBwVVDV — Zweck der Zwischenprüfung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mntdbwvvdv/51"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mntdbwvvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 51 MntDBwVVDV — Zweck der Zwischenprüfung

In der Zwischenprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter nachzuweisen, ob sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt. Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lehrinhalten des Einführungslehrgangs aus.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mntdbwvvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
