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title: "§ 31 MntDBwVVDV — Abschlusslehrgang"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mntdbwvvdv/31"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mntdbwvvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 31 MntDBwVVDV — Abschlusslehrgang

(1) Der Abschlusslehrgang baut ergänzend und vertiefend auf den Lehrinhalten des Einführungslehrgangs und auf den in der praktischen Ausbildung vermittelten Kenntnissen auf.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen befähigt werden, die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der täglichen Arbeit anzuwenden.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mntdbwvvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
