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title: "§ 28 MntDBwVVDV — Lehrgebiete"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mntdbwvvdv/28"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mntdbwvvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 28 MntDBwVVDV — Lehrgebiete

(1) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf folgende Lehrgebiete:

1.



Staats- und Europarecht,

2.



Verwaltungsrecht,

3.



bürgerliches Recht,

4.



Volkswirtschaftslehre,

5.



Haushalts- und Kassenwesen,

6.



Betriebswirtschaftslehre,

7.



Beamtenrecht einschließlich Disziplinarrecht,

8.



Besoldungs- und Versorgungsrecht,

9.



Reise- und Umzugskostenrecht, Travel Management,

10.



Arbeits- und Tarifrecht einschließlich des Personalvertretungsrechts, des Rechts der schwerbehinderten Menschen und des Gleichstellungsrechts,

11.



Infrastruktur- und Facility-Management,

12.



Wehrersatzrecht und Personalgewinnung,

13.



Organisation,

14.



Beschaffung,

15.



Informationstechnik,

16.



Kommunikation und Kooperation,

17.



Psychologie und Soziologie sowie

18.



Arbeits- und Lerntechniken.

(2) Die Inhalte der Lehrgebiete werden interaktiv, praxisbezogen und kompetenzorientiert vermittelt. Die Vermittlung kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mntdbwvvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
