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title: "§ 7 MntDAIVVDV — Aufbau und Dauer der Ausbildung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mntdaivaprv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mntdaivaprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 7 MntDAIVVDV — Aufbau und Dauer der Ausbildung

(1) Die Ausbildung gliedert sich in eng verzahnte fachtheoretische Abschnitte (Lehrgänge) und berufspraktische Abschnitte (Praktika). Bei der berufspraktischen Ausbildung wird das Bundesverwaltungsamt durch Behörden des Bundes und der Kommunen unterstützt.

(2) Für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden.

(3) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:







AusbildungsabschnittBehördeDauer

1EinführungslehrgangBundesverwaltungsamt2 Monate

2Praktikum IBundesbehörde5 Monate

3ZwischenlehrgangBundesverwaltungsamt3 Monate

4Praktikum IIKommunalbehörde3 Monate

5Praktikum IIIBundesbehörde6 Monate

6AbschlusslehrgangBundesverwaltungsamt5 Monate

(4) Das Bundesverwaltungsamt kann festlegen, dass das Praktikum II – abweichend von Absatz 2 – in einer Bundesbehörde absolviert wird.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mntdaivaprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
