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title: "§ 16 MntDAIVVDV — Laufbahnprüfung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mntdaivaprv/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mntdaivaprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 16 MntDAIVVDV — Laufbahnprüfung

Die Laufbahnprüfung dient dazu, die Eignung und Befähigung der Anwärterinnen und Anwärter für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes festzustellen. Die Laufbahnprüfung besteht aus:

1.



der Zwischenprüfung,

2.



den Leistungstests der fachtheoretischen Ausbildung,

3.



den Bewertungen in der berufspraktischen Ausbildung sowie

4.



der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mntdaivaprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
