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title: "§ 33a MKSeuchV 2005 — Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mkseuchv_2005/33a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mkseuchv_2005/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 33a MKSeuchV 2005 — Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus

(1) Wer ein Labor oder eine Einrichtung betreibt, in dem oder in der mit lebendem Virus der Maul- und Klauenseuche gearbeitet wird, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

(2) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis nach Absatz 1 nur, soweit die Voraussetzungen

1.



nach § 2 der Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern vorliegen und

2.



des § 33 erfüllt sind.

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— Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mkseuchv_2005/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
