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title: "§ 2a MKSeuchV 2005 — Früherkennung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mkseuchv_2005/2a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mkseuchv_2005/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 2a MKSeuchV 2005 — Früherkennung

Treten innerhalb von sieben Tagen in einem Bestand mit Wiederkäuern

1.



gehäuft fieberhafte Erkrankungen,

2.



eine erhebliche Verminderung der Milchleistung oder

3.



gehäufte Todesfälle bei Jungtierenauf und ist die Ursache dafür tierärztlich nicht hinreichend sicher festgestellt, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.

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— Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mkseuchv_2005/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
