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title: "§ 3 MittelweserG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mittelweserg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mittelweserg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 3 MittelweserG

Die Entschädigung für entzogenes oder beschränktes Grundeigentum wird in Land gewährt, soweit geeignetes Land für diesen Zweck zur Verfügung steht und eine Entschädigung in Land tunlich erscheint.

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— Gesetz über den Grunderwerb für die Kanalisierung der Mittelweser

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mittelweserg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
