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title: "§ 28 MitbestG — Beschlußfähigkeit"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mitbestg/28"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 28 MitbestG — Beschlußfähigkeit

Der Aufsichtsrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlußfassung teilnimmt. § 108 Abs. 2 Satz 4 des Aktiengesetzes ist anzuwenden.

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— Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
