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title: "Anlage 4 MitÜbermitV — (zu § 2 Absatz 1 Satz 1)"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mit_bermitv/anlage-4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mit_bermitv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# Anlage 4 MitÜbermitV — (zu § 2 Absatz 1 Satz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 63 - 65)





Im Rahmen der Mitteilung von Untersuchungsergebnissen der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen sind mindestens folgende Angaben zu machen:







Nr.AngabeErläuterung

 1Name des Lebensmittel- oder

Futtermittelunternehmers

 2Anschrift des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers

 3ProbennummerLaborinterne Nummer der Probe

 4TeilprobennummerWerden Teile einer Probe unabhängig voneinander untersucht, so werden Teilproben gebildet. In diesem Fall ist die Nummer der untersuchten Teilprobe anzugeben.

 5Art des untersuchten Erzeugnisses (Matrix)Art des untersuchten Lebensmittels oder Futtermittels einschließlich Be- und Verarbeitungszustand.

Bei Lebensmitteln ist, soweit vorhanden, die Verkehrsbezeichnung anzugeben.

– Bei Einzelfuttermitteln sind die Futtermittelart nach Maßgabe des Artikels 15 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und die Bezeichnung des Einzelfuttermittels gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a anzugeben.

– Bei Mischfuttermitteln sind die Futtermittelart nach Maßgabe des Artikels 15 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und die Tierart oder Tierkategorie nach Maßgabe des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 anzugeben.

– Bei Futtermittelzusatzstoffen ist dessen besondere Bezeichnung nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 vom 13.4.2007, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung anzugeben.

– Bei Vormischungen ist das Wort „Vormischung“ anzugeben.

 6BetriebsartArt des Betriebes, in dem die Probe genommen wurde

(z. B. Molkerei, Schlachthof, Hersteller von Einzelfuttermitteln)

 7ProbenahmeortBei Entnahme vom Erzeuger identisch mit Erzeugerort, sonst Angabe der Gemeinde

 8Probenahmedatum

 9Untersuchter ProbenbestandteilArt des untersuchten Probenbestandteils (z. B. essbarer Anteil), wenn die ausschließliche Angabe des untersuchten Erzeugnisses nicht eindeutig ist (z. B. Krabbenfleisch)

10Analysierter Stoff (Parameter)Angabe der analysierten Stoffe (Dibenzo-p-dioxin/Dibenzofuran-Kongenere, PCB-Kongenere); zusätzlich auch Angabe von Fett bzw. Trockenmasse, sofern sich die Analyseergebnisse darauf beziehen. Entsprechend sind in diesen Fällen die Bezugsparameter anzugeben.

11EinheitMaßeinheit der Konzentrationen

– bei Lebensmitteln für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane und dl-PCB in pg/g

– bei Lebensmitteln für ndl-PCB in ng/g

– bei Futtermitteln für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane und dl-PCB in ng/kg

– bei Futtermitteln für ndl-PCB in µg/kg

12BezugsparameterAngabe, ob sich das Analyseergebnis bezieht auf:

– Frischgewicht

– Fettgehalt

– 88 % Trockensubstanz

13Fettgehalt, sofern Bezugsparameter FettgehaltAngabe des Fettgehaltes in %

14Trockensubstanz, sofern Bezugsparameter 88 % TrockensubstanzAngabe der Trockensubstanz in %

15Angabe des Messergebnisses

16Höchstgehaltsüberschreitung:

ja/nein

17Untersuchungsverfahren (Methodensammlung)Angaben zum analytischen Verfahren, mit dem die Untersuchung durchgeführt wurde

18Prinzip des Untersuchungsverfahrens (Einzelmethode)Angaben zum Messprinzip der Methode, mit der die Untersuchung durchgeführt wurde

19Bestimmungsgrenze (LOQ)Angabe in identischer Einheit zum Messergebnis

20MessunsicherheitMessunsicherheit der verwendeten Methode in Prozent

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— Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mit_bermitv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
