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title: "§ 86 MinStG — Ausschluss von bestimmten Geschäftseinheiten, Unternehmensgruppen oder Steuerhoheitsgebieten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/minstg/86"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/minstg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 86 MinStG — Ausschluss von bestimmten Geschäftseinheiten, Unternehmensgruppen oder Steuerhoheitsgebieten

Die folgenden Geschäftseinheiten, Unternehmensgruppen oder Steuerhoheitsgebiete sind von der Anwendung des CbCR-Safe-Harbour ausgeschlossen:

1.



staatenlose Geschäftseinheiten,

2.



Mehrmütter-Unternehmensgruppen, für die kein gemeinsamer qualifizierter länderbezogener Bericht abgegeben wird,

3.



Steuerhoheitsgebiete, in denen Geschäftseinheiten belegen sind, die einem zulässigen Ausschüttungssystem unterliegen und für die ein Antrag nach § 71 gestellt wurde.Abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 1 gilt für die Anwendung von Satz 1 Nummer 1 eine transparente Einheit auch dann als staatenlose Geschäftseinheit, wenn sie keine oberste Muttergesellschaft ist.

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— Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/minstg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
