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title: "§ 15 MindZV — Veröffentlichungspflicht"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mindzv_2016/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mindzv_2016/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 15 MindZV — Veröffentlichungspflicht

(1) Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen haben die in der Anlage 1 genannten Informationen spätestens neun Monate nach Ende des Geschäftsjahres in der dort vorgeschriebenen Form elektronisch zu veröffentlichen. Die Informationen sind in deutscher Sprache abzufassen; vorbehaltlich des Absatzes 3 sind zusätzliche Inhalte unzulässig.

(2) Die Versicherungsnehmer sind in der Information nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 der VVG-Informationspflichtenverordnung auf diese Veröffentlichung unter Angabe der Fundstelle hinzuweisen.

(3) Macht das Lebensversicherungsunternehmen von der Regelung des § 3 Absatz 7 Gebrauch, ergänzt es in der Veröffentlichung nach Absatz 1 Angaben zur Entwicklung des extern finanzierten Rückstellungsteils unter Verwendung des Musters aus Anlage 2.

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— Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mindzv_2016/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
