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title: "§ 9 MilzbRbV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/milzbrbv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/milzbrbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 9 MilzbRbV

Wird bei Rindern Rauschbrand festgestellt oder liegt Verdacht auf Rauschbrand vor, so kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der Schutzmaßregeln des Abschnitts 2 anordnen. Abschnitt 3 gilt entsprechend.

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— Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/milzbrbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
