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title: "§ 10 MilzbRbV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/milzbrbv/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/milzbrbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 10 MilzbRbV

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung durchführt,

2.



einer mit einer Zulassung nach § 2 Absatz 2 oder Absatz 4 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

3.



einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 3, § 4 Nummer 3 Satz 2, Nummer 5 oder Nummer 9 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 9 Satz 1 zuwiderhandelt,

4.



entgegen § 3 Nummer 1 oder § 4 Nummer 2 ein Tier nicht absondert,

5.



entgegen § 3 Nummer 2 ein Tier verbringt,

6.



ohne Genehmigung nach § 3 Nummer 3 Satz 2 oder § 4 Nummer 4 oder Nummer 6, auch in Verbindung mit § 6, ein Tier verbringt,

7.



einer mit einer Genehmigung nach § 3 Nummer 3 Satz 2 oder Nummer 4, § 4 Nummer 4 oder Nummer 6, auch in Verbindung mit § 6, oder nach § 4 Nummer 8 oder Nummer 9 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

8.



ohne Genehmigung nach § 3 Nummer 4 oder § 4 Nummer 8 oder Nummer 9 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand verbringt,

9.



entgegen § 4 Nummer 3 Satz 1 einen Stall, eine Weidefläche oder einen sonstigen Standort betritt,

10.



entgegen § 4 Nummer 7 Milch nicht oder nicht richtig beseitigt,

11.



entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 ein Tier tötet,

12.



entgegen § 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 6, ein Tier abhäutet,

13.



entgegen § 5 Absatz 3 einen Heilversuch vornimmt oder

14.



entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 eine Schadnagerbekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt.

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— Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/milzbrbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
