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title: "§ 11 MilchSoPrG — Bußgeldvorschriften"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/milchsoprg/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/milchsoprg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 11 MilchSoPrG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.



einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder § 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

2.



einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 in Verbindung mit § 33 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 des Marktorganisationsgesetzes zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

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— Gesetz über ein Sonderprogramm mit Maßnahmen für Milchviehhalter

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/milchsoprg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
