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title: "§ 55 MilchQuotV — Erhöhung von zeitweilig übertragenen Quoten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/milchquotv/55"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/milchquotv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 55 MilchQuotV — Erhöhung von zeitweilig übertragenen Quoten

(1) Soweit es sich bei der nach § 53 Absatz 1 Satz 1 der Erhöhung jeweils zugrunde liegenden Quote um eine verpachtete oder anderweitig nur zeitweilig übertragene Quote handelt, verbleibt die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 hinsichtlich einer solchen Quote zugewiesene Quote auch nach dem Ende der zeitweiligen Übertragung bei dem zeitweiligen Übernehmer. Satz 1 gilt nicht im Falle einer zeitweiligen Übertragung nach § 30.

(2) Die Vertragsparteien der zeitweiligen Übertragung können eine dauerhafte Übertragung der nach Absatz 1 Satz 1 verbleibenden Quote auf den zeitweilig Übertragenden mit Wirkung ab dem Ende der zeitweiligen Übertragung schriftlich vereinbaren.

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— Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/milchquotv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
