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title: "§ 54 MilchQuotV — Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 53"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/milchquotv/54"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/milchquotv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 54 MilchQuotV — Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 53

(1) Die von einer Erhöhung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des § 35 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung ihrer Quote, die diese Erhöhung gesondert ausweist.

(2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 nimmt

1.



im Falle des § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf Anlieferungsquoten der zuständige Käufer und

2.



in allen übrigen Fällen das zuständige Hauptzollamtvor.

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— Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/milchquotv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
