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title: "§ 47 MilchQuotV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/milchquotv/47"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/milchquotv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 47 MilchQuotV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 37 Absatz 1 Satz 2 eine Tätigkeit aufnimmt,

2.



entgegen § 37 Absatz 2 Milch anliefert,

3.



entgegen § 38 Absatz 2 Satz 2 Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

4.



entgegen § 39 Absatz 2 Satz 1 eine Vorauszahlung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Mindesthöhe erhebt,

5.



entgegen § 45 Absatz 3 Satz 1 eine Unterlage nicht oder nicht ordnungsgemäß übergibt.

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— Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/milchquotv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
