---
title: "§ 9 MilchFettG — Übergebietliche Liefer- und Annahmebeziehungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/milchfettg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/milchfettg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
---

# § 9 MilchFettG — Übergebietliche Liefer- und Annahmebeziehungen

Erstrecken sich Liefer- und Annahmebeziehungen zwischen Milcherzeugern und Molkereien oder zwischen Molkereien und Abnehmern über das Gebiet eines Landes hinaus und kommt eine gemeinsame Regelung der beteiligten obersten Landesbehörden nicht zustande, so entscheidet auf Antrag einer beteiligten obersten Landesbehörde das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium).

---

— Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/milchfettg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
