---
title: "§ 3 MilchFettG — Milchsammelstellen und Rahmstationen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/milchfettg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/milchfettg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
---

# § 3 MilchFettG — Milchsammelstellen und Rahmstationen

Die oberste Landesbehörde kann, sofern es die örtlichen Verhältnisse erfordern, die sich auf Molkereien beziehenden Liefer- und Annahmeverpflichtungen im Sinne der §§ 1 und 2 auf Milchsammelstellen und Rahmstationen erstrecken und dabei die Verpflichtungen nach § 2 auf Sahne (Rahm) jeden Fettgehaltes ausdehnen.

---

— Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/milchfettg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
