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title: "§ 30 MgFSG — Tendenzunternehmen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mgfsg/30"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mgfsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 30 MgFSG — Tendenzunternehmen

Kapitel 2 findet keine Anwendung auf eine aus einem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehende Gesellschaft, die unmittelbar und überwiegend folgenden Bestimmungen oder Zwecken dient:

1.



politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder

2.



Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes anzuwenden ist.

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— Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mgfsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
