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title: "§ 3 MFBAProMediaFPrV — Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mfbapromediafprv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mfbapromediafprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 3 MFBAProMediaFPrV — Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen

(1) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen ist von der zu prüfenden Person nachzuweisen durch

1.



eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder

2.



eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.

(2) Der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen ist vor Beginn des letzten Prüfungsbestandteils der Prüfung nach § 2 Nummer 1 vorzulegen.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Medienfachwirt und Geprüfte Medienfachwirtin-Bachelor Professional in Media

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mfbapromediafprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
