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title: "§ 21 MFBAProMediaFPrV — Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation“"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mfbapromediafprv/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mfbapromediafprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 21 MFBAProMediaFPrV — Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation“

(1) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation“ sollen mindestens zwei der Qualifikationsschwerpunkte „Personalmanagement“, „Vertriebs- und Geschäftsprozesse“ und „Kostenmanagement“ den Kern bilden. Die zu prüfenden Qualifikationsschwerpunkte werden von der zuständigen Stelle bestimmt. Die in den Qualifikationsschwerpunkten zu prüfenden Qualifikationsinhalte bestimmen sich nach den §§ 22 bis 24.

(2) Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus dem Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Prozesse der Print- und Digitalmedienproduktion“ des Handlungsbereichs „Medienproduktion“ einbeziehen. Die einbezogenen Qualifikationsinhalte sollen dann nicht Bestandteil der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion“ sein.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Medienfachwirt und Geprüfte Medienfachwirtin-Bachelor Professional in Media

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mfbapromediafprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
