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title: "§ 52 MessEV — Prüfungsunterlagen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/messev/52"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/messev/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 52 MessEV — Prüfungsunterlagen

Die staatlich anerkannten Prüfstellen haben über die von ihnen durchgeführten Eichungen und Befundprüfungen Unterlagen zu fertigen, die jederzeit für eine Nachprüfung verfügbar sein müssen. Die Unterlagen sind zwei Jahre aufzubewahren.

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— Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/messev/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
