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title: "§ 61 MessEG — Einziehung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/messeg/61"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/messeg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 61 MessEG — Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 Absatz 1 begangen worden, so können Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

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— Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/messeg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
