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title: "§ 34 MessEG — Vermutungswirkung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/messeg/34"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/messeg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 34 MessEG — Vermutungswirkung

Soweit der Verpflichtete Maßnahmen ergriffen hat, die von Regeln, technischen Spezifikationen oder Erkenntnissen abgedeckt sind, die vom Ausschuss nach § 46 ermittelt wurden und deren Fundstelle die Physikalisch-Technische Bundesanstalt im Bundesanzeiger veröffentlicht hat, wird vermutet, dass

1.



die wesentlichen Anforderungen bei dem Verwenden von Messgeräten nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 erfüllt werden und

2.



Rechnungen, bei denen Messwerte nach § 33 Absatz 3 verwendet werden, nachvollzogen werden können.

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— Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/messeg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
