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title: "§ 39 MsbG — Liegenschaftsmodernisierung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/messbg/39"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/messbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 39 MsbG — Liegenschaftsmodernisierung

(1) Für den Wechsel des Messstellenbetreibers auf Veranlassung des Anschlussnehmers nach § 6 zur Liegenschaftsmodernisierung gelten die Durchführungsvorschriften des Kapitels 2 entsprechend.

(2) Über den gebündelten Messstellenbetrieb für die Liegenschaft wird ein Vertrag zwischen Anschlussnehmer und Messstellenbetreiber geschlossen.

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— Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/messbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
