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title: "§ 7 MedienKfmAusbV — Schriftlicher Ausbildungsnachweis"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/medienkfmausbv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/medienkfmausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 7 MedienKfmAusbV — Schriftlicher Ausbildungsnachweis

Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Medienkaufmann Digital und Print/zur Medienkauffrau Digital und Print

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/medienkfmausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
