---
title: "§ 6 MedCanG — Inhalt der Erlaubnis"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/medcang/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/medcang/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
---

# § 6 MedCanG — Inhalt der Erlaubnis

Die Erlaubnis nach § 4 muss insbesondere regeln:

1.



die Lage der Betriebstätten nach dem Ort, wenn möglich unter Angabe der Flurbezeichnung,

2.



die Angabe, ob der Umgang mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken erlaubt wird und welche der in § 4 Absatz 1 genannten Handlungen erlaubt werden, und

3.



die Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder an Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken, mit der die erlaubten Handlungen vorgenommen werden dürfen.

---

— Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/medcang/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
