---
title: "§ 15 MechatronikerAusbV — Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mechatronikerausbv/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mechatronikerausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
---

# § 15 MechatronikerAusbV — Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.



parametrische 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,

2.



additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu betreiben sowie

3.



die Qualität der Produkte zu prüfen und zu sichern.

---

— Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mechatronikerausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
