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title: "§ 14 MechatronikerAusbV — Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mechatronikerausbv/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mechatronikerausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 14 MechatronikerAusbV — Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.



technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen aufgrund gesetzlicher und betrieblicher Regelungen zu erarbeiten und abzustimmen,

2.



IT-Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen und

3.



die umgesetzten IT-Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mechatronikerausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
