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title: "§ 11 MechatronikerAusbV — Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mechatronikerausbv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mechatronikerausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 11 MechatronikerAusbV — Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt

(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.

(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation findet im Rahmen von Teil 2 der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mechatronikerausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
