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title: "§ 10 MechatronikerAusbV — Gegenstand der Zusatzqualifikationen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mechatronikerausbv/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mechatronikerausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 10 MechatronikerAusbV — Gegenstand der Zusatzqualifikationen

(1) Gegenstand der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung sind die in Anlage 2 Abschnitt A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Programmierung sind die in Anlage 2 Abschnitt B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT- Sicherheit sind die in Anlage 2 Abschnitt C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(4) Gegenstand der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren sind die in Anlage 2 Abschnitt D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mechatronikerausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
