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title: "§ 9 MeAnlG — Entgelt"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/meanlg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/meanlg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 9 MeAnlG — Entgelt

(1) Der Grundstückseigentümer kann von dem Eigentümer der Anlage für die künftige Nutzung ein Entgelt in der Höhe verlangen, wie es für die Bestellung einer Dienstbarkeit mit dem in § 3 Abs. 1 bezeichneten Inhalt üblich ist.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 wird fällig, wenn der Grundstückseigentümer der Belastung seines Grundstücks zugestimmt hat. Der Eigentümer der Anlage kann im Falle einer nach Absatz 1 geforderten einmaligen Zahlung eine zinslose Stundung der Hälfte des zu zahlenden Betrages auf zwei Jahre verlangen.

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— Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/meanlg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
