---
title: "§ 8 MeAnlG — Wegnahmerecht"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/meanlg/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/meanlg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
---

# § 8 MeAnlG — Wegnahmerecht

(1) Der Eigentümer der Anlage ist berechtigt, die Anlage vom Grundstück zu trennen und sich anzueignen, wenn das Eigentum an der Anlage nach § 10 auf den Grundstückseigentümer übergegangen ist und eine Dienstbarkeit nicht bestellt wird. Auf das Wegnahmerecht nach Satz 1 ist § 258 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(2) Das Wegnahmerecht nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Wegnahme für den Eigentümer der Anlage keinen Nutzen hat und diesem vom Grundstückseigentümer der Wert ersetzt wird, den die Anlage zum Zeitpunkt der Wegnahme hat.

---

— Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/meanlg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
