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title: "§ 6 MeAnlG — Bestehenbleiben in der Zwangsvollstreckung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/meanlg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/meanlg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 6 MeAnlG — Bestehenbleiben in der Zwangsvollstreckung

Eine nach § 3 Abs. 1 bestellte Dienstbarkeit bleibt im Falle einer Zwangsversteigerung in das Grundstück auch dann bestehen, wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist. Satz 1 ist auf Zwangsversteigerungsverfahren, die nach Ablauf des 31. Dezember 2005 beantragt werden, nicht anzuwenden.

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— Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/meanlg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
