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title: "§ 8 EinhZeitG — Zuständige Behörden"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/me_einhg/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/me_einhg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 8 EinhZeitG — Zuständige Behörden

Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zuständig ist.

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— Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/me_einhg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
