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title: "§ 65 MDBNDVerfSchVDV — Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mdbndverfschvdv/65"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mdbndverfschvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 65 MDBNDVerfSchVDV — Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung

Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt

1.



einen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und

2.



eine Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mdbndverfschvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
