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title: "§ 51 MDBNDVerfSchVDV — Prüfende für die schriftliche Abschlussprüfung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mdbndverfschvdv/51"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mdbndverfschvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 51 MDBNDVerfSchVDV — Prüfende für die schriftliche Abschlussprüfung

(1) Zur Bewertung werden vom Prüfungsamt für jede Klausur der schriftlichen Abschlussprüfung zwei Prüfende bestellt.

(2) Bestellt wird

1.



als Erstprüfende oder Erstprüfender eine Dozentin oder ein Dozent des Zentrums für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung und

2.



als Zweitprüfende oder Zweitprüfender eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.Die oder der Zweitprüfende kann jedoch auch Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter oder Soldatin oder Soldat sein.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mdbndverfschvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
