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title: "§ 42 MDBNDVerfSchVDV — Gegenstand und Durchführung der Zwischenprüfung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mdbndverfschvdv/42"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mdbndverfschvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 42 MDBNDVerfSchVDV — Gegenstand und Durchführung der Zwischenprüfung

(1) Die Zwischenprüfung besteht aus drei Klausuren.

(2) Je eine Klausur wird einem der Lehrgebiete nach § 27 entnommen. Es können jedoch auch zwei Klausuren demselben Lehrgebiet entnommen werden.

(3) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 180 Minuten.

(4) Die Klausuren werden an drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben.

(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mdbndverfschvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
