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title: "§ 41 MDBNDVerfSchVDV — Zweck"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mdbndverfschvdv/41"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mdbndverfschvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 41 MDBNDVerfSchVDV — Zweck

(1) Der Grundlehrgang schließt mit einer Zwischenprüfung ab.

(2) In der Zwischenprüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mdbndverfschvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
