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title: "§ 66 MBPolVDVDV — Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mbpolvdvdv/66"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mbpolvdvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 66 MBPolVDVDV — Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung

(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung.

(2) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält zudem eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen. In der Bescheinigung ist anzugeben, welche Ausbildungsinhalte absolviert und welche Rangpunkte in den Ausbildungsabschnitten erreicht worden sind.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mbpolvdvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
