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title: "§ 63 MBPolVDVDV — Bestehen und Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und Abschlussnote"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mbpolvdvdv/63"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mbpolvdvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 63 MBPolVDVDV — Bestehen und Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und Abschlussnote

(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn

1.



die schriftliche und die mündliche Prüfung der Laufbahnprüfung bestanden worden sind,

2.



in jedem Prüfungsfach, das sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung Prüfungsgegenstand gewesen ist, die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen und der mündlichen Prüfung für dieses Prüfungsfach mindestens 5,00 beträgt und

3.



die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt.

(2) Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird wie folgt gewichtet:

1.







die ungerundete

Rangpunktzahl

der Zwischenprüfungmit 5 Prozent,

2.







die Ausbildungsabschnitts-

rangpunktzahl der

weiteren Ausbildungmit 18 Prozent,

3.







die Ausbildungsabschnitts-

rangpunktzahl des

Laufbahnlehrgangsmit 10 Prozent,

4.







die Rangpunkte der

vier Klausuren

der Laufbahnprüfungmit jeweils 10 Prozent und

5.







die Rangpunktzahl der

mündlichen Prüfung

der Laufbahnprüfungmit 27 Prozent.

(3) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Abschlussnote.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mbpolvdvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
