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title: "§ 1 MBergBGebV — Erhebung von Gebühren und Auslagen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mbergbgebv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mbergbgebv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 1 MBergBGebV — Erhebung von Gebühren und Auslagen

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Meeresbodenbergbaugesetz erhebt das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

(2) Auslagen werden gesondert nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes erhoben.

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— Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den Zuständigkeitsbereich Meeresbodenbergbau

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mbergbgebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
