---
title: "§ 3 MbauMstrV — Ziel und Gliederung des Teils I"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mbaumstrv_2013/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mbaumstrv_2013/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
---

# § 3 MbauMstrV — Ziel und Gliederung des Teils I

(1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Modellbauer-Handwerks meisterhaft verrichten kann.

(2) Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.



ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,

2.



eine Situationsaufgabe.

---

— Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Modellbauer-Handwerk

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mbaumstrv_2013/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
