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title: "§ 4 MautVvfV — Vertretung des Vorsitzenden"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mautvvfv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mautvvfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 4 MautVvfV — Vertretung des Vorsitzenden

(1) Ist der Vorsitzende eines Spruchkörpers vorübergehend an der Ausübung des Vorsitzes gehindert, übt ein von der Behörde oder dem Privaten, dem die Errichtung und der Betrieb der Vermittlungsstelle übertragen wurde, mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zuvor bestellter Vertreter den Vorsitz aus.

(2) Ist der Vorsitzende dauerhaft an der Ausübung des Vorsitzes gehindert, bestimmt die Behörde oder der Private, dem die Errichtung und der Betrieb der Vermittlungsstelle übertragen wurde, mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einen neuen Vorsitzenden.

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— Verordnung zur Regelung des Vermittlungsverfahrens nach dem Mautsystemgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mautvvfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
